Rohrleitungsetikett: Regenwasser, grün-weiß, für Rohre mit Ø 60 - 90 mm, Standardfolie, 310 x 52 mm, 3 St./Bogen
Beschreibung
Rohrleitungsetikett „Regenwasser“ – Normgerechte Kennzeichnung nach DIN 2403 Das Rohrleitungsetikett „Regenwasser“ ist ein unverzichtbares Sicherheitszeichen für die eindeutige Kennzeichnung von Rohrleitungen gemäß DIN 2403. In industriellen und technischen Anlagen sorgt es für eine klare Identifikation des Mediums und minimiert so Gefahren durch Verwechslungen. Eindeutige Rohrkennzeichnung für mehr Sicherheit Die DIN 2403 schreibt eine normgerechte Rohrleitungskennzeichnung vor, um eine sichere Handhabung und Wartung von Rohrsystemen zu gewährleisten. Das Schild in Grün-Weiß zeigt nicht nur die Bezeichnung „Regenwasser“, sondern auch die Fließrichtung mittels integriertem Pfeil. So können Mitarbeitende und Wartungsteams schnell erkennen, welche Stoffe durch das Rohr transportiert werden. Hochwertiges Material für langlebige Beschriftung Das Rohrleitungskennzeichen besteht aus strapazierfähiger Standardfolie, die für eine dauerhafte Beschriftung auf Rohrleitungen mit einem Durchmesser von 60–90 mm ausgelegt ist. Die robuste Folie gewährleistet eine zuverlässige Kennzeichnung, selbst unter anspruchsvollen Umgebungsbedingungen. Einfache Montage auf verschiedenen Untergründen Dank der selbstklebenden Rückseite lässt sich der Aufkleber leicht und sicher auf gereinigten Rohrleitungen anbringen. Er haftet zuverlässig auf Metall- und Kunststoffrohren und ist ideal für den Innenbereich. Eine schnelle und unkomplizierte Montage ist ohne zusätzliches Zubehör möglich. Sicherheit durch klare Zeichen und Symbole In komplexen Anlagen mit zahlreichen Rohrleitungen trägt eine eindeutige Rohrkennzeichnung erheblich zur Sicherheit bei. Besonders bei Arbeiten an Maschinen oder in Bereichen mit Gefahrstoffen ist eine normgerechte Kennzeichnung essenziell, um Gefahren zu minimieren. Sorgen Sie für eine vorschriftsmäßige und gut sichtbare Rohrleitungskennzeichnung – mit dem Pfeilschild „Regenwasser“ gemäß DIN 2403.
